4/2012 -Satzungserweiterung ins Vereinsregtister eingetragen:

Bei den Vereinsaktivitäten hat es sich ergeben, dass neben der Nutzung der Sonnenenergie auch der sorgsame Umgang mit den natürlichen Ressourcen  für die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen unverzichtbar sind.

Deshalb wurde § 2 durch die beiden Abschnitte ergänzt, die Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung am 17.11,2011 haben dies einstimmig beschlossen. Die anderen Mitglieder haben den Satzungserweiterungen per Zustimmungserklärung zugestimmt:

-          Werbung und Aufklärung für aktiven Umwelt- und Klimaschutz, auch für den sorgsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen, z.B. getrenntes Sammeln von wieder verwertbaren Rohstoffen (Altpapier etc.) zur Erhöhung von Recyclingquoten.

-          Unterstützung von sozial Schwachen vorrangig zur Erlangung umweltfreundlicher und energiesparender Produkte und zum Errreichen einer ökölogischen Lebensweise.

Zur Umsetzung der Vereinsziele soll u.a. Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG bezahlt werden können. Dazu wurde §10 eingefügt:

 

§ 10   Vergütungen für Vereinstätigkeiten

 

(1)       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden

(2)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, wenn wichtige Vereinsziele ehrenamtlich nicht umgesetzt werden können.  

 

(3)       Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein, die den Vereinszielen entsprechen,  gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG  zu vereinbaren. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(4)      Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(5)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem der Aufwand entstanden ist. In Ausnahmefällen können die Aufwände noch bis zum 15. Februar des Folgejahres abgerechnet werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 6)      Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

Vom Finanzamt bestehen keine Bedenken, diese  Satzungsänderungen zu verabschieden.  Ins Vereinsregister wurden  sie aufgenommen wuurde.